Satzung Vier Hufe e.V.
Vier Hufe – Verein zur Förderung therapeutischen Reitens Vaterstetten e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Vier Hufe – Verein zur Förderung therapeutischen Reitens Vaterstetten“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Vaterstetten.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte, der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens und des Tierschutzes, insbesondere des tierschutzorientierten Reitsports. Zweck des Vereins ist auch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, oder anderer im Rahmen des § 53 begünstigter Personen (mildtätige Zwecke gem. § 53 AO).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Durchführung von reittherapeutischen Maßnahmen; insbesondere der Hippotherapie, des heilpädagogischen Reitens, der psychotherapeutischen Reittherapie, sowie der tiergestützten Intervention. Zielgruppen der reittherapeutischen Maßnahmen sind dabei vor allem hilfsbedürftige, kranke, behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
2. die Beschaffung von Ausrüstung und Hilfsmittel, die für die reittherapeutischen Maßnahmen erforderlich sind;
3. die Aus- und Fortbildung von Therapeuten und Reithelfern auf dem Gebiet der Reittherapie;
4. die Anschaffung und Unterhaltung von Therapiepferden;
5. die Aus- und Fortbildung von Therapiepferden;
6. die Vermittlung eines tierschutzorientierten Umgangs mit Pferden durch Tierhalter und Reiter;
7. die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung;
8. die Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit;
9. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend, im
Rahmen der Jugendpflege durch Reiten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den in Textform zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand in freiem Ermessen.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Ablehnung ist nicht zu begründen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds;
2. durch freiwilligen Austritt;
3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
4. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch in Textform abzugebende Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist,
so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter mindestens eine/r der beiden Vorsitzenden vertreten.
(3) Einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins eine pauschale Vergütung ihrer Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto, Kopier- und Druckkosten. Die Vorstandsmitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen Abrechnung und Nachweis.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Verträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur gültigen Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von einem/einer der beiden Vorsitzenden in Textform oder fernmündlich mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter eine/r der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Vorstandssitzungen können sowohl als Präsenzsitzung als auch als hybride oder rein virtuelle Sitzung stattfinden. Über die Sitzungsform (präsenz, hybrid, virtuell) entscheiden die beiden Vorsitzenden und teilen die Sitzungsform den Mitgliedern des Vorstands bei der Einladung (unter Mitteilung der Zugangsdaten bei hybriden oder virtuellen Sitzungen) mit.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Festlegung der Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(4) Mitgliederversammlungen können sowohl als Präsenzversammlung als auch als hybride oder rein virtuelle Versammlung stattfinden. Über die Versammlungsform (präsenz, hybrid, virtuell) entscheidet der Vorstand und teilt die Sitzungsform den Mitgliedern bei der Einladung (unter Mitteilung der Zugangsdaten bei hybriden oder virtuellen Versammlungen) mit.
(5) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach § 12 Satz 2 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestelltwerden.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer der beiden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter/in übertragen werden.
(2) Der/die Protokollführer/in wird von der Versammlungsleitung bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/-innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und des/der Protokollführer/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Horizont e.V. mit Sitz in München, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München VR 15829, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.08.2023 errichtet.