Zum Hauptinhalt springen

Satzung Vier Hufe e.V.

Vier Hufe – Verein zur Förderung therapeutischen Reitens Vaterstetten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Vier Hufe – Verein zur Förderung therapeutischen Reitens Vaterstetten“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Vaterstetten.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte, der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens und des Tierschutzes, insbesondere des tierschutzorientierten Reitsports.

Zweck des Vereins ist auch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, oder anderer im Rahmen des § 53 begünstigter Personen (mildtätige Zwecke gemäß § 53 AO).

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Durchführung von reittherapeutischen Maßnahmen (z. B. Hippotherapie, heilpädagogisches Reiten, psychotherapeutische Reittherapie, tiergestützte Intervention)
  2. Beschaffung von Ausrüstung und Hilfsmitteln
  3. Aus- und Fortbildung von Therapeuten und Reithelfern
  4. Anschaffung und Unterhaltung von Therapiepferden
  5. Aus- und Fortbildung von Therapiepferden
  6. Vermittlung eines tierschutzorientierten Umgangs mit Pferden
  7. Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung
  8. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit
  9. Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige und minderjährige Person werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und besitzen bis zum 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.

Über den in Textform zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand in freiem Ermessen.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand einzureichen; entschieden wird von der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 4 Fördermitgliedschaft

  1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt.
  2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Fördermitglieder haben umfassendes Informationsrecht und Rederecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mindesthöhe des Förderbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt schriftlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende.

(3) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung beitragssäumig bleibt.

(4) Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen Vereinsinteressen; das Mitglied hat Recht auf Anhörung und Berufung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, einschließlich mindestens einer/m Vorsitzenden, vertreten.

(3) Vorstandsmitglieder können eine Ehrenamtspauschale sowie Aufwendungsersatz nach § 670 BGB erhalten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse
  • Buchführung und Haushaltsplan
  • Vertragsabschlüsse
  • Mitgliederverwaltung

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen oder virtuellen Treffen; Beschlussfähigkeit erfordert Anwesenheit von zwei Mitgliedern, darunter eine/r der Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern mit je einer Stimme.

(2) Zuständig für Haushaltsplan, Beiträge, Wahlen, Satzungsänderungen, Beschwerden, Auflösung.

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung

(1) Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Liquidatoren sind die beiden Vorsitzenden.

(2) Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den Horizont e. V. München, zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

Diese Satzung wurde am 06.08.2023 errichtet und am 06.07.2025 angepasst.